Anglerclub Oberlahnstein 1922 e.V.
Anglerclub Oberlahnstein 1922 e.V.

Satzung Vereinssatzung des Angler-Club Oberlahnstein 1922 e.V.                                                                § 1   Name, Sitz und Zweck   Der 1922 in Oberlahnstein gegründete Verein führt den Namen                                       „Angler-Club Oberlahnstein 1922 e.V.“ Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz. Der Verein hat den sitz in Lahnstein. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist: Der Schutz von Fauna und Flora am Gewässer, insbesondere Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Förderung des Casting- und Turnierwurfsportes und der sportlichen Jugendhilfe. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                                                                               § 2 Erwerb der Mitgliedschaft   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Be Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der geschäftsführende Vorstand teilt seine Entscheidung über die Aufnahme dem Antragsteller mit. Die Mitgliedschaft beginnt am 01. Januar des auf das Aufnahmegesuch folgenden Jahres. Als Minderjährige (Jugendliche) gelten Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Stichtag ist der 01. Januar. Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ehrenmitgliedschaft muss vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.                                                                                    § 3 Beendigung der Mitgliedschaft   Die Mitgliedschaft erlischt durch austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins (Abwerbung von Mitgliedern etc.) oder grobem unsportlichen Verhaltens wegen unehrenhafter Handlungen.                                                                § 4 Beiträge Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden, auf Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 31. März des jeweiligen Jahres zu zahlen.                                                             § 5 Stimmrecht und Wählbarkeit   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16.Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an wählbar. Mitglieder, die in einem anderen angelverein dem Vorstand angehören sind nicht wählbar. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitlieder des Vereins vom 10.bis zum 18.Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16.Lebensjahr gewählt werden. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und erstellt sich eine eigene Jugendordnung, die vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden muss. Die Vereinsjugend bekennt sich zu den Grundsätzen, die als Grundrechte im Grundgesetz verankert sind und der gültigen Vereinssatzung des ACO 1922 e.V.                                                                                     § 6 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.                                                              § 7 Rechtsmittel   Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2 Abs.) sowie gegen einen Ausschluss (§ 3 Abs. 3) Ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.  Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.                                                                                           § 8 Vereinsorgane   Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand                                                      § 9 Mitgliederversammlung   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Geschäftsjahr statt, spätestens jedoch bis zum 31.März des darauffolgenden Jahres. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: Der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse und durch Aushang. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von drei Wochen liegen.    Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Tagesordnungspunkte mitzuteilen. Entgegennahme der berichte Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Gesamtvorstandes Wahlen, soweit erforderlich sind Beschlussfassung über vorliegende AnträgeDiese Punkte müssen in der Tagesordnung enthalten und aufgeführt sein. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn sie durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.                                                                      § 10 Vorstand   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister dem GeschäftsführerDer Gesamtvorstand besteht aus: dem geschäftsführenden Vorstand den Ressortleitern für Sport, Jugend, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation und den BeisitzernDie Zahl der Beisitzer wird auf je einen pro angefangene 75 Mitglieder begrenzt.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig. Der Vorsitzende beruft und leitet Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand ist für die laufenden Geschäfte und Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren, in der Regel bei den Vorstandssitzungen. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts kann eine Geschäftsordnung regeln.                                                                 § 11 Protokollierung von Beschlüssen   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.                                                                                                                   § 12 Wahlen   Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.  Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.                                                                                              § 13 Kassenführung   Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.                                                                                           § 14 Ordnungen   Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Vereinsstätten geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.                                                       § 15 Ehrungen   Der geschäftsführende Vorstand kann Ehrungen bei Mitgliedern vornehmen, die besondere Verdienste erworben haben. Bei 25 Jahren Mitgliedschaft wird die Ehrennadel des Vereins in Vollkranz Silber, bei 50 Jahren die Ehrennadel des Vereins in Vollkranz Gold verliehen.                                                                                            § 16 Auflösung des Vereins   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, oder erfolgt, wenn die Mitgliederzahl unter sieben absinkt. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es: der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an dasCaritas-Altenzentrum Haus St. Martin Hochstraße 2 56112 Lahnstein Mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.                                                         § 17 Datenschutz im Verein   Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins, werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Personen im Mitgliedsverein verarbeitet.      Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte.  das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO  den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.                                                       § 18 Inkrafttreten   Vorstehende Satzung tritt am Tag der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vorbehaltlich der Eintragung und Genehmigung des Registergerichtes in Kraft. Die Satzung vom 21.02.1999 und alle Beschlüsse die der neuen Satzung widersprechen, werden unwirksam. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.02.2020   Für die Richtigkeit:   Unterschrift des 1.Vorsitzenden     --------------------------------------------------                                                                   Unterschrift des Protokollführers/in         ------------------------------------------

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